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Bußgeldkatalog: Jetzt wird´s teuer!

30. April 2020

Der im Februar vom Deutschen Bundestag verabschiedete Bußgeldkatalog für Autofahrer trat letzten Dienstag in Kraft – und er enthält drastische Verschärfungen. ECHO-Rechtsexperte und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Haßfurt, Steffen Vogel, erläutert kurz eine Teil der Neuerungen und worauf man nun achten sollte.

 

Hallo Herr Vogel, welche wichtigen Änderungen gibt es denn?
RA Steffen Vogel: „Es sind große Verschärfungen in Kraft getreten. Während man bei einer Geschwindigkeitsübertretung außerorts erst bei 41 km/h und mehr mit einem Monat Fahrverbot geahndet wurde, droht jetzt das Fahrverbot schon bei einer ersten Überschreitung von 26 km/h. Bei einer Überschreitung innerorts um 21 km/h wird nun schon ein Fahrverbot verordnet, während das beim alten Bußgeldkatalog erst bei 31 km/h der Fall war. Man kann den Auto- und Motorradfahrern nur raten sich an die Regelungen zu halten und besonders vorsichtig zu sein, da man sehr schnell bei einem Fahrverbot landen kann.

Aber es wurden doch auch die Bußgelder deutlich erhöht, oder?
RA Steffen Vogel: „Ja. Jetzt muss man schon bei einer Überschreitung bis 10 km/h immerhin 30,00 €, bis 15 km/h 50,00 € und bis 20 km/h 70,00 € bezahlen. Über 20 km/h muss man 80 € berappen und erhält einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. Hinzukommen oft noch 28,50 € Gebühren für den Bußgeldbescheid und dessen Zustellung.“

Waren das schon alle Verschärfungen?
RA Steffen Vogel: „Nein, ganz im Gegenteil. Das Parken auf Geh- und Radwegen wird nicht mehr mit 20,00 € geahndet, sondern mit 55,00 €, genauso wie das Parken und Halten in der zweiten Reihe oder das Parken auf einem Behindertenparkplatz! Wenn man durch das verbotswidrige Parken oder Halten jemanden behindert oder gefährdet wird, so sind es sogar 100,00 € die fällig werden!
Überhaupt wurden die Sanktionen für Parkverstöße massiv verschärft: Das unerlaubte Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen kostet nicht mehr 15, sondern 35,00 €. Das Parken im Halteverbot statt 15 nun 25,00 € und mit Behinderung eines Dritten oder bei einer Parkdauer von länger als einer Stunde dann sogar 50,00 €! Auch wenn die Parkuhr abgelaufen ist oder die Parkscheibe fehlt, kostet es statt der bisherigen 10,00 € nunmehr 20,00 €. Beim Verstoß gegen das Halteverbot sind nun 20,00 € zu zahlen und verbunden mit einer Behinderung sogar 35,00 €.“

Der Gesetzgeber scheint ja stark hingelangt zu haben?
RA Steffen Vogel: „Ja. Generell wurden quasi die im Raum stehenden Strafen verdoppelt. Was vorher 20,00 € gekostet hat, kostet jetzt 40,00 Euro! Künftig muss z.B. 40,00 € zahlen, wer beim Ein- und Aussteigen nicht aufpasst, wer beim Abbiegen anderen die Vorfahrt nimmt oder nicht durchlässt oder wer ein Einfahrverbot für bestimmte Gewichtsklassen oder Fahrzeugtypen oder Fahrzeugen allgemein missachtet. Kommt es, z.B. beim Abbiegen oder bei einem Verstoß gegen das Vorfahrtgebot zu einer Gefährdung, so ist immer das Doppelte des normalen Bußgeldes zu zahlen also zwischen 70,00 € und 140,00 €.

Wer mit seinem Fahrzeug einen Geh- und Radweg, einen Seitenstreifen oder eine Verkehrsinsel verbotswidrig nutzt muss sogar statt 10,00 € künftig 55,00 € zahlen.

Ich halte die Bußgelder stellenweise für zu hoch. Vor allem halte ich für bedenklich, dass man jetzt recht schnell in ein Fahrverbot rutschen kann. Auf der Autobahn kann man leicht mal eine Begrenzung auf 100 km/h übersehen und wenn man dann mit 131 km/h fährt, ist der Führerschein für einen Monat weg. Dies trifft die Menschen auf dem Land, wie bei uns in den Haßbergen stärker, weil viele auf das Auto, z.B. für die Fahrt zur Arbeit, angewiesen sind.

Vielen Dank für diese Informationen.

 

Bild: ECHO-Experte Steffen Vogel ist u.a. Fachanwalt für Verkehrsrecht. Foto: René Ruprecht

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