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Homeoffice: Wenn der Arbeitgeber vor der Tür steht

12. Februar 2021

Haßfurt. In Zeiten der Corona-Pandemie hat das Thema „Homeoffice“ erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Politik hält die Arbeitgeber an, nach Möglichkeit ihre Mitarbeiter*innen in Heimarbeit zu schicken. Welche Rechte haben nun Arbeitnehmer im Bezug auf „Homeoffice“?

Das ECHO hat beim Haßfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steffen Vogel, nachgefragt:

Echo: „Kann ich als Mitarbeiter meine Arbeit jetzt einfach von zu Hause erbringen?“
RA Vogel: „Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht einfach ins Homeoffice schicken und auch der Mitarbeiter kann nicht einfach zuhause bleiben. Voraussetzung fürs Homeoffice ist immer eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.“

Echo: „Also haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf „Homeoffice“?“
RA Vogel: „Richtig! Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht derzeit nicht. Aber: Bis zum 15.03.21 muss ein Arbeitgeber den Büromitarbeitern oder Mitarbeitern mit vergleichbarer Tätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung zuhause anbieten. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegen stehen, soll dies nicht gelten.“

Echo: „Was können denn solche „zwingenden betrieblichen Gründe“ sein?“
RA Vogel: „Das wäre dann der Fall, wenn aus technischen Gründen die Arbeit nicht zuhause erbracht werden kann, weil die Betriebsmittel nur in der Firma sind. Allein die Sorge eines Arbeitgebers, dass zuhause weniger gearbeitet wird, reicht dafür nicht!“

Echo: „Gibt es beim Homeoffice etwas Besonderes zu beachten?“
RA Vogel: „Ja! Es gelten die normalen arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitgeber ist auch bei Homeoffice verpflichtet die Einhaltung sicherzustellen. Deshalb ist eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll.

Diese sollte enthalten:

– wieviel Stunden soll zuhause gearbeitet werden und wann ist der Mitarbeiter erreichbar,
– wer trägt die Kosten der Einrichtung, sowie der Mehraufwendungen des Mitarbeiters, wie Strom, Internet, Papier etc.,
– das Zutrittsrecht für die Überprüfung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften.

Echo: „Was bedeutet das mit dem Zutrittsrecht?
RA Vogel: „Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Arbeitssicherheit auch zuhause gewährleistet wird. Deshalb muss der Arbeitgeber ein Zutrittsrecht zum Arbeitsplatz im Homeoffice erhalten! Dies halte ich für einen nicht unerheblichen Eingriff, wenn der Chef plötzlich vor der Tür steht und mal in die Wohnung schauen will. Aber das muss möglich sein!
Denn der Arbeitgeber muss bei einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung muss der Chef alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Mitarbeiter umsetzen, z.B. dem Mitarbeiter Informationen zur Verfügung stellen und ihn unterweisen.“

Echo: „Wie sieht es mit der Arbeitszeit aus?“
RA Vogel: „Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz, so dass auch die Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf und Ruhepausen und Ruhezeiten genommen werden müssen. Auch das Sonn- und Feiertagsverbot gilt natürlich.“

Echo: „Was passiert, wenn ich im Homeoffice stürze? Ist das dann ein Arbeitsunfall?“
RA Vogel: „Ja! Grundsätzlich sind auch Mitarbeiter im Homeoffice über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Probleme gibt es bei sogenannten „Wegeunfällen“, d.h. Unfällen auf dem „Weg zur Arbeit“. Ein solcher Wegeunfall scheidet aus, wenn bei Homeoffice ein Weg zurück gelegt wird, um z.B. zu trinken, zur Toilette zu gehen oder ein Paket anzunehmen, da es sich dann um eine „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ handelt, d.h. die Zurücklegung des Weges nicht „betriebsbedingt“ war. Wenn nunmehr ein Mitarbeiter in der Küche frühstückt und dann ins Büro gehen will, um die Arbeit zu beginnen und dabei stürzt, dann wäre es betriebsbedingt und damit versichert.“

Echo: „Lauern für Mitarbeiter denn auch Risiken beim Homeoffice?“
RA Vogel: „Ja! So ist zum Beispiel der Datenschutz unbedingt einzuhalten. Deshalb ist es ratsam, dass nur mit technischen Geräten des Arbeitgebers gearbeitet wird. Zudem muss ein Mitarbeiter verpflichtet werden, die betrieblichen Arbeitsmittel so aufzubewahren, dass Dritte, z.B. Familienangehörige hierauf nicht zugreifen können. Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter eines Steuerbüros macht Homeoffice und lässt die Steuerunterlagen von Mandanten frei rumliegen, so dass der Ehepartner mal schauen kann, was denn Mandanten so verdienen. Sowas geht natürlich nicht!“

Echo: Vielen Dank für das Gespräch!

 

Bild: Auch im Homeoffice müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Um dies zu überprüfen, darf der Arbeitgeber die Wohnung betreten. Foto: alliance by stock.adobe.com

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