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Arbeitsplatzverlust aufgrund von Hasskommentaren?

16. Juli 2021

Haßbergkreis. Die Meinungen über die Corona-Maßnahmen, das Impfen oder auch die Messerattacke in Würzburg werden natürlich auch bei Facebook, Instagram und Co . lebhaft diskutiert und kommentiert – nicht selten sogar unter der Gürtellinie oder gar rechtsverletzend.

Daher hört man auch immer häufiger, dass Arbeitnehmer aufgrund der privaten Posts Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen, die teilweise bis zur Entlassung führen. Das ECHO hat sich diesbezüglich mit dem Haßfurter Fachanwalt für Arbeitsrecht Steffen Vogel unterhalten.

ECHO: Hallo Herr Vogel, kann man bei Facebook eigentlich schreiben was man will?
RA Vogel: „Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht auf freie Meinungsäußerung. Problematisch wird es, wenn jemand sich öffentlich äußert, eigene Posts ins Netz einstellt oder kommentiert und auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber angegeben hat. Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter postet z.B. als Reaktion auf die Messerattacke in Würzburg, dass man „Flüchtlinge gar nicht hätte ins Land lassen dürfen und man diese einsperren und mit einem Fallschirm über ihr Land wieder abwerfen sollte!“ Es ist verständlich, dass sich Kunden eines Arbeitgebers darüber beschweren könnten und so wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitgeber hervorrufen, nach dem Motto: Wer arbeitet denn bei der Firma?“.“

ECHO: Aber sind private Äußerungen beruflich relevant?
RA Vogel: „Derartige „Äußerungen“ können natürlich den Betriebsfrieden stören. Arbeitgeber wollen nicht ins Fahrwasser „schwieriger“ politischer Themen gelangen. Letztlich sind Äußerungen in den sozialen Medien immer öffentlich, weil diese unkontrolliert verbreitet werden und durch „teilen“ oder „liken“ sehr hohe Aufmerksamkeit erzielen können. Wenn nunmehr im Profil der Arbeitgeber genannt ist, lässt sich ein Zusammenhang mit dem Arbeitgeber herstellen.“

ECHO: Gibt es in dem Bereich schon Urteile?
RA Vogel: „Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat sogar entschieden, dass allein fremdenfeindliche Kommentare ohne unmittelbaren Bezug zur Beschäftigung für eine fristlose Kündigung ausgereicht haben. Auch das Arbeitsgericht Duisburg hatte entschieden, dass die Beleidigung eines Kollegen auf Facebook zu einer wirksamen fristlosen Kündigung geführt hat.“

ECHO: Wie wurde das begründet?
RA VOGEL: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Ein Arbeitnehmer darf seinen Arbeitgeber nicht schädigen. Ein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der „Wahrung seiner Geschäftsbeziehungen“. Dies muss ein Arbeitnehmer berücksichtigen und sollte sich deshalb zurückhalten, um so sich nicht vorwerfen zu lassen, dass Kunden ausbleiben, weil der Mitarbeiter sich „ruf- und geschäftsschädigend“ geäußert hat.“

ECHO: Was droht dann einem Arbeitnehmer?
RA VOGEL: „Der Arbeitgeber muss eine einzelfallbezogene Abwägung vornehmen und muss dann aus den arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten, d.h. Ermahnung, Abmahnung, ordentlichen Kündigung oder fristlose Kündigung die verhältnismäßige Sanktion wählen, letztlich auch um sich von den getätigten Äußerungen zu distanzieren. Deshalb kann ich Arbeitnehmer nur raten, zurückhaltend mit rechtsverletzenden Posts Kommentaren umzugehen.“

ECHO: Herr Vogel, vielen Dank für dieses Interview.

Bild: Pixabay

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