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Steuerverwaltung greift Betrieben unter die Arme

3. April 2020

Haßbergkreis. Das Jahr 2020 wird als Krisenjahr in die Geschichte unseres Landes eingehen, so Steffen Vogel (Theres) der als Mitglied im Bayerischen Landtag dem Haushaltsausschuss angehört. Neben den dramatischen gesundheitlichen Auswirkungen wird die Krise auch zu erheblichen Verwerfungen für die Wirtschaft führen, so Vogel weiter. Der Freistaat Bayern und die Steuerverwaltung hat deshalb wichtige Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen zu helfen, ihre Liquidität in den kommenden Wochen und Monaten zu sichern.

Über diese Maßnahmen hat MdL Steffen Vogel unsere Redaktion informiert:

Stundung von Steuern
Unternehmen können bis zum 31.12.2020 bei den Finanzämtern die zinslose Stundung von bereits fälligen oder fällig werdenden angemeldeten oder festgesetzten Steuern beantragen. Gestundet werden kann neben der Einkommens- und Körperschaftssteuer auch die Umsatzsteuer, nicht dagegen die Lohnsteuer. Die Stundung wird zunächst für drei Monate gewährt und kann bei Bedarf verlängert werden. Um die Beantragung zu erleichtern, steht ein vereinfachtes Antragsformular auf der Internetseite der Finanzverwaltung zur Verfügung. Stundungsanträge, die die Gewerbesteuer betreffen, sind an die Kommunen zu richten.
Daneben wird auf Antrag auch die Grunderwerbssteuer sowohl für Unternehmen als auch für Bürger*innen zinslos für vom 01.Januar bis 30.April verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in dem Zeitraum entsteht, gestundet. Eine Stundung kann längstens bis 31.12.2020 gewährt werden.

Anpassung von Vorausleistungen
Viele Unternehmen werden im Jahr 2020 absehbar rückläufige Gewinne oder gar Verluste „erwirtschaften“, so dass die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommens- Körperschafts- und Gewerbesteuer beantragt werden kann.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, bis 31.12.2020 bei Unternehmen keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen und die gesetzlich anfallenden Säumniszuschläge zu erlassen.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
Diese Erstattung der Umsatzsteuervorauszahlung kann, ohne dass dadurch die Dauerfristverlängerung verloren geht, durch die Unternehmen beantragt werden, was ca. 2,4 Milliarden Euro an Liquidität mobilisiert.

Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung
Auch Steuerkanzleien sind vom Corona-Virus durch Personalausfall betroffen. Die Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen 2018 kann auf Antrag verlängert werden. Zudem wurde die Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist für die in Kürze fälligen Lohnsteueranmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen eröffnet.

Alkoholsteuerbefreiung für die Produktion von Desinfektionsmitteln
Alkohol ist eine wichtige Grundsubstanz für die Herstellung von Desinfektionsmitteln. Abfindungsbrennereien können nunmehr ihr Limit von 300 Liter reinem Alkohol pro Jahr überschreiten, soweit der Alkohol an Apotheken, die pharmazeutische und chemische Industrie sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Herstellung von Desinfektionsmitteln geliefert wird.
Diese Maßnahme Bayerns ergänzt die vom Bund generell verfügte Steuerbefreiung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln.

Nach Aussage von MdL Steffen Vogel ist es neben diesen Verwaltungsmaßnahmen wichtig, ein Konjunkturpaket auf den Weg zu bringen, um die Wirtschaft wieder auf einen stabilen Wachstumspfad zu führen. Als Impulse schlägt Vogel z.B. Verbesserungen der Abschreibungsbedingungen sowie weitere Investitionsanreize vor. Auch in der Senkung der Stromsteuer und der EEG-Umlage sieht Vogel wichtige Maßnahmen.

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