Allgemein Ratgeber

Urlaub und Kurzarbeit?

27. November 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie sind in Deutschland Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Daraus ergibt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer der in Kurzarbeit ist, während der Kurzarbeit Urlaubsansprüche erwirbt. Das ECHO hat dazu mit dem Haßfurter Arbeitsrechtsexperten Steffen Vogel aus der Kanzlei FREY gesprochen.

DAS ECHO: Herr Vogel, wie ist es mit dem Urlaub und der Kurzarbeit?
RA Vogel: „Es ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Arbeitnehmer in den Monaten, in denen dieser zu 100 Prozent in Kurzarbeit ist, einen Urlaubsanspruch erwirbt. Ich bin, wie viele aus der Praxis und der Wissenschaft, der Auffassung, dass der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keinen Urlaubsanspruch erwirbt. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. 24 Urlaubstage im Jahr hat, erwirbt er pro Monat zwei Urlaubstage. Wenn der Arbeitnehmer nun vom 01.05. bis 30.11., also 7 Monate, zu 100 Prozent in Kurzarbeit ist und die anderen Monate voll gearbeitet hat, hat er in diesem Jahr Anspruch auf 10 Tage Urlaub erworben. Während der Kurzarbeit kommen keine neuen Urlaubstage dazu.“

ECHO: Wie wird das begründet?
RA Vogel: „Der Grund liegt darin, dass im Zeitraum der Kurzarbeit eine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nicht besteht, ähnlich wie in der Elternzeit oder in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Auch Teilzeitbeschäftigte haben ja einen geringeren Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2012 entscheiden, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit möglich ist. Im Vergleich zu einem Mitarbeiter der voll arbeitet sei es sachlich gerechtfertigt, dass der Mitarbeiter der in Kurzarbeit ist nur einen gekürzten Urlaubsanspruch hat. Letztlich ist es auch nachvollziehbar, da der Urlaub ja der Erholung von der Arbeit dienen soll.“ 

ECHO: Kann ein Mitarbeiter dann überhaupt während der Kurzarbeit Urlaub nehmen?
RA Vogel: „Ja, das geht! Im oben genannten Beispielsfall hat der Mitarbeiter ja die 10 Tage Urlaub erworben. Wenn dieser nun bereits vor der Kurzarbeit Urlaub beantragt hat und der Arbeitgeber diesen bewilligt hat, dann wäre für diesen Zeitraum die Kurzarbeit zu unterbrechen und der Mitarbeiter erhält während des Urlaubs dann seine normale Vergütung.“ 

ECHO: Was ist, wenn der Mitarbeiter schon mehr Urlaubstage genommen hat, als er eigentlich in dem Jahr hätte nehmen dürfen, muss der Arbeitnehmer dann etwas zurück zahlen?
RA Vogel: „Nein. Der Arbeitnehmer kann sich letztlich dann darauf berufen, dass der Arbeitgeber den Urlaub ja genehmigt hat. Er könnte auch den Einwand der Entreicherung vorbringen (§ 818 BGB). Was genommen ist, ist genommen!“ 

ECHO: Vielen Dank für das Gespräch.

Bild: Pixabay

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